Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern / privaten Auftraggebern

„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).

I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer auszuführenden Aufträge des Verbrauchers sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen

II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen sind bis zu deren Bezahlung Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags wird die Erstellung o.g. Unterlagen mit dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Meisterstunden-Satz zuzüglich Mehrwertsteuer für die tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden berechnet, außer es wurde eine Abweichende Vereinbarung getroffen. Bei Auftragserteilung werden die Kosten für o.g. Unterlagen und Vorleistungen mit der Endsumme verrechnet. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu beschaffen und dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat die hierzu notwendigen Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.  
III. Preise
1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden in der Nacht, an Samstag, Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge berechnet. 2. Soweit erforderlich werden Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer. Eine Umlage der Verbrauchskosten durch andere Unternehmer anderer am Bauvorhaben tätigen Gewerke ist vor Auftragserteilung mit dem Unternehmer abzusprechen.  

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. 

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. 

V. Abnahme Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.  

VI. Sachmängel – Verjährung 
Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.   Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren 
gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages zur Herstellung eines Bauwerks,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäude-substanz (Auf-, Anbauarbeiten) oder 
b) in Fällen der Ein-/Umbau-, Erneuerungs- und Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten --- bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, 
--- nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung   oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und 
--- die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.   

Stand Oktober 2023
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben. 
4. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.   
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch z. B. schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind. 
6.    Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt
    zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b) liegt ein Mangel objektiv nicht vor und hat der
     Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze. 

VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil 
a)  der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder 
b)  der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.  

VIII. Beigestellte Materialien
Soweit der Verbraucher selbst beschaffte Materialien dem Unternehmer zu dessen Herstellung der Werkleistung übergibt, hat der Unternehmer nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen offenen oder versteckten Mängel zu beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Verbrauchers oder an den von ihm beigestellten Materialien/Geräten, deren Ursachen nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind. Der Verbraucher wird darauf hingewiesen, dass er für die von ihm gekauften und beigestellten mangelhaften Materialien/Geräte kaufvertragliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer hat. 

IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß §355 BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an den Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf eindeutig hervorgehen.