„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
I. Allgemeines
Maßgebliche
Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer auszuführenden Aufträge des
Verbrauchers sind individuelle (vorrangige) Vereinbarungen sowie die
nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a
BGB) oder in Textform (§126b BGB) erfolgen
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne,
Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen sind bis
zu deren Bezahlung Eigentum des Unternehmers und dürfen ohne seine Zustimmung
weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Bei Nichterteilung des Auftrags wird die Erstellung o.g. Unterlagen mit
dem zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Meisterstunden-Satz zuzüglich
Mehrwertsteuer für die tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden berechnet,
außer es wurde eine Abweichende Vereinbarung getroffen. Bei Auftragserteilung
werden die Kosten für o.g. Unterlagen und Vorleistungen mit der Endsumme verrechnet.
Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Verbraucher zu beschaffen und
dem Unternehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat die hierzu
notwendigen Unterlagen dem Verbraucher auszuhändigen.
III. Preise
1. Für erforderliche/notwendige Arbeitsstunden
in der Nacht, an Samstag, Sonn- oder Feiertagen werden die ortsüblichen Zuschläge
berechnet.
2. Soweit erforderlich werden
Strom-, Gas- oder Wasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer. Eine Umlage der Verbrauchskosten
durch andere Unternehmer anderer am Bauvorhaben tätigen Gewerke ist vor
Auftragserteilung mit dem Unternehmer abzusprechen.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1.
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. Alle
Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden
Abzug (Skonto, Rabatt) nach Abnahme und spätestens binnen 8 Tagen nach
Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 8-Tages-Frist
befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten
hat.
2.
Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die
vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung
der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger
Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Sachmängel – Verjährung
Soweit der Hersteller in seinen
Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige
Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer
vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren
gemäß § 634a
Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages
zur Herstellung eines Bauwerks,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäude-substanz (Auf-,
Anbauarbeiten) oder
b) in Fällen der Ein-/Umbau-, Erneuerungs-
und Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten
--- bei Neuerrichtung des
Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden,
--- nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und
--- die eingebauten Teile mit dem
Gebäude fest verbunden werden.
Stand Oktober 2023
3. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.1
i.V.m. § 309 Nr.8b) ff) BGB in einem Jahr ab Abnahme bei Abschluss eines Werkvertrages für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Instandsetzungs-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem Bauwerk, wenn die Arbeiten nach
Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand,
Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die einjährige Frist für Mängelansprüche gilt nicht, soweit
das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorsieht, wie z. B. bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 634a Abs.3 BGB) oder bei
werkvertraglicher Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines
Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche
oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Unternehmers, seines gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch z. B. schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame
Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n
Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung
nach und
a) gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt
zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft
nicht oder
b) liegt ein Mangel objektiv nicht vor und hat der
Verbraucher diesbezüglich schuldhaft
gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels
Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines
bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt
werden, weil
a) der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt
schuldhaft nicht gewährt oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der
Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht
wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher
verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen,
sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder
Risikobereich des Unternehmers fällt.
VIII. Beigestellte Materialien
Soweit der Verbraucher selbst
beschaffte Materialien dem Unternehmer zu dessen Herstellung der Werkleistung
übergibt, hat der Unternehmer nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen offenen
oder versteckten Mängel zu beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des
Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Verbrauchers oder an
den von ihm beigestellten Materialien/Geräten, deren Ursachen nicht auf den
Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.
Der Verbraucher wird darauf
hingewiesen, dass er für die von ihm gekauften und beigestellten mangelhaften
Materialien/Geräte kaufvertragliche Mängelansprüche gegen den Verkäufer hat.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust
gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen
aus dem Vertrag vor.
X. Widerrufsrecht
Dem
Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und
bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß §355 BGB zu. Die
Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an den
Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum
Widerruf eindeutig hervorgehen.